Für seine Berufstätigkeit steht dem Rechtsanwalt eine Vergütung, d. h. Gebühren und Auslagen, zu. Soweit Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte (z. B. Rechtsschutzversicherung, Verfahrensgegner, Staatskasse) bestehen ist der Auftraggeber zunächst grundsätzlich der Kostenschuldner des Rechtsanwalts. Gemäß § 9 RVG ist jeder Rechtsanwalt berechtigt zu Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss in Rechnung zu stellen. Allgemeine Grundlagen
Gesetzliche Regelung
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bildet seit dem 01.07.2004 die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Gebühren für die Dienstleistung der Rechtsanwälte. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus dem Gesetzestext, welche die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften beinhaltet und das Vergütungsverzeichnis, welches die einzelnen Gebührentatbestände enthält. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterscheidet im Wesentlichen zwischen Wertgebühren und Betragsrahmengebühren. Die Wertgebühren werden nach dem Gegenstandswert/Streitwert ermittelt. Die Betragsrahmengebühren werden unabhängig vom Gegenstandswert ermittelt. Unter dem Gegenstandswert versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Gegenstandswert nach den gesetzlichen Regelungen und der umfangreichen Rechtsprechung zu ermitteln. Maßgeblich sind danach für die Höhe der Anwaltsvergütung der Gegenstandswert, die Art und der Umfang der Tätigkeit.
Durch eine individuelle Vergütungsvereinbarung im gesetzlich zulässigen Rahmen kann von den gesetzlichen Gebühren abgewichen werden. Diese kann auf Zeithonorar nach Stundenaufwand (ggf. mit vereinbarter Obergrenze), einer Streitwertvereinbarung oder einer Pauschalvereinbarung erfolgen. Je nach Art der Angelegenheit kann der Stundensatz nach Schwierigkeit und Themengebiet und der Tragweite des jeweiligen Einzelfalls diesseitig unterschiedlich variieren und wird nach vorheriger Absprache individuell vereinbart. Vereinbarte Regelung
Die Erstberatung ist eine pauschale und überschlägige Einstiegsberatung, welche die Erteilung eines ersten mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft umfasst. Die Erstberatung ist eine Ersteinschätzung der Rechtsangelegenheit und ist häufig einem weitergehenden Mandat vorgeschaltet. Ist der Auftraggeber Verbraucher beträgt die gesetzliche Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 EURO netto. Soweit die Beratung bei Verbrauchern über eine Erstberatung hinausgeht entfällt die erste Kappungsgrenze; es greift dann die zweite Kappungsgrenze von 250,00 EURO netto. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Beratungsgebühr. Erstberatung
Seit dem 01.07.2006 sind die Gebühren für eine Beratungstätigkeit durch Rechtsanwälte frei verhandelbar und nicht mehr gesetztlich geregelt. Nach § 34 Abs. 1 RVG legt der Gesetzgeber fest, dass der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Beratungstätigkeit
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es ratsam eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt im Versicherungsfall die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Bsp. die gesetzlichen Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zeugenentschädigungen, Sachverständigenkosten, Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer diese übernehmen muss, Beratungsgebühren). Der Versicherungsschutz beim Rechtsschutz ist abhängig vom versicherten Leistungs- u. Lebensbereich. Dieser ergibt sich aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag und die diesem zugrunde liegenden Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsvertragsbedinungen (ARB). Ein Rechtsschutzfall liegt vor, wenn ein Ereignis gegeben ist, das in den Deckungsbereich des Rechtsschutzvertrages fällt und darüber hinaus die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers und damit verbundene Aufwendungen von Rechtskosten notwendig macht. Dies gilt auch bei Kostenübernahmen für die anwaltliche Erstberatung. Bei einer eingeschränkten Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung hat der Auftraggeber diejendigen Kosten, welche von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet werden, zu übernehmen. Rechtsschutzversicherung
Vergütungsmodelle
Erstberatung bei Verbrauchern
- Vergütung nach RVG (max. EURO 190,00 / 250,00 netto)
- Vergütung nach einer vereinbarten Pauschale (Pauschalhonorarvereinbarung)
Beratungstätigkeiten, Prüfungstätigkeiten, Erstellung von Rechtsexpertisen
- Vergütung nach Zeitaufwand (Zeithonorarvereinbarung)
- Vergütung nach einer vereinbarten Pauschale (Pauschalhonorarvereinbarung)
Außergerichtliche Tätigkeit
- Vergütung nach RVG
- Vergütung nach Zeitaufwand (Zeithonorarvereinbarung)
- Vergütung nach einer vereinbarten Pauschale (Pauschalhonorarvereinbarung)
Gerichtsverfahren
- Vergütung nach RVG
- Vergütung nach RVG mit vereinbartem Streitwert (Streitwertvereinbarung)
- Vergütung nach Zeitaufwand (Zeithonorarvereinbarung)
- Vergütung nach einer vereinbarten Pauschale (Pauschalhonorarvereinbarung)